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Gewerbeimmobilien mieten – wer ist haftbar?

Der IT-Berater sucht ein eigenes Büro, die Shiatsu-Therapeutin will ihren Therapieraum vergrössern oder die Startup-Gründer brauchen einen Firmensitz.


Wer für seinen Job Räume mieten muss, für den gelten in der Schweiz spezielle gesetzliche Bestimmungen für die Miete von Geschäftsräumen. Wer diese beachtet, kann sich viel Ärger und Kosten ersparen.


Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist: Auf wen soll der Mietvertrag lauten? Wer für seine Tätigkeit eine juristische Person gegründet hat (zum Beispiel eine GmbH oder AG), sollte darauf bestehen, dass der Vertrag ausschliesslich auf die Firma ausgestellt wird. Falls er nämlich zusätzlich auf den Firmeninhaber persönlich lautet, haften dieser neben der Firma als Solidarschuldner.


Wer sich mit anderen Personen zusammenschliesst, um ein Büro oder eine Praxis zu mieten, bildet – auch ohne es zu wissen oder zu wollen – eine einfache Gesellschaft und wird damit Solidarmieter. Weil damit alle Mieter dem Vermieter gegenüber gemeinsam haften, sollte im Voraus schriftlich geregelt werden, wie die Kosten untereinander aufteilt werden.


Wenn Mieter die Geschäftsräume baulich umgestalten wollen, braucht es dafür die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Versäumt man dies, riskiert man die Kündigung. Zudem besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den geschaffenen Mehrwert, selbst wenn der Vermieter bei Vertragsende auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet. Schriftlich bewilligte Umbauten müssen ohne anderslautende Vereinbarung nicht rückgängig gemacht werden. Mieter haben beim Auszug einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den geschaffenen Mehrwert.




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