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Gewerberäume mieten – Was tun bei vorzeitigem Auszug?

Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten gelten spezielle, gesetzliche Bestimmungen. Geregelt ist demnach auch der vorzeitige Auszug aus dem Objekt. In der Regel muss der Mieter für einen Ersatz- oder Nachmieter sorgen.


Wer vorzeitig aus den gemieteten Geschäftsräumen ausziehen will, muss rechtzeitig einen geeigneten Ersatzmieter vorschlagen. Dieser muss nicht nur zahlungsfähig und zumutbar sein, sondern auch bereit, den Vertrag zu den bisherigen Konditionen zu übernehmen. Allerdings: Falls der Vermieter den Nachmieter ablehnt, obwohl dieser die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, müssen Mieter die Miete nicht mehr bezahlen.


Mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters kann das Mietverhältnis aber auch auf einen Dritten übertragen werden. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der Mieter sein Geschäft jemandem verkaufen wollen (Geschäftsübernahmevertrag). Der Vermieter kann seine Zustimmung dazu nur aus wichtigen Gründen verweigern, etwa wenn die neue vertragliche Beziehung für ihn unzumutbar wäre.


Bei einer Übertragung des Mietverhältnisses ist zu beachten, dass der bisherige Mieter solidarisch mit dem neuen Mieter für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haftet. Diese Solidarhaftung gilt bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin, bei befristeten Verträgen bis zum Vertragsende, längstens jedoch für zwei Jahre.



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