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Gewerberäume mieten – Wer zahlt bei Mängeln?

Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten gelten spezielle, gesetzliche Bestimmungen. Viele Mieter sind sich dessen nicht bewusst – vor allem nicht, wenn es um zusätzlich entstehende Kosten durch Mängel geht.


Wenn die vertragsgemässe Nutzung der Geschäftsräume beeinträchtigt ist, liegt juristisch betrachtet ein Mangel vor. Mieter können vom Vermieter verlangen, dass er diesen Mangel auf seine Kosten behebt. Ferner haben Mieter Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses sowie allfällig auch auf Schadenersatz. Um sich zusätzlich abzusichern, kann man als Mieter den Mietzins bei der Schlichtungsstelle hinterlegen, bis der Mangel behoben ist.


Wichtig beim Abschluss des Mietvertrages ist, dass mit dem Übernahmeprotokoll eine exakte Mängelliste erstellt wird. Bestehende Schäden – seien sie auf den ersten Blick noch so gering und unwichtig – sollten beschrieben und am Besten fotografisch dokumentiert werden. Das hilft in jedem Fall bei späteren Diskussionen über die Urheber der Schäden.


Hinweis: Kleinere Mängel wie undichte Wasserhähne oder kaputte Glühbirnen müssen die Mieter natürlich auf eigene Kosten beheben, sofern dafür kein Fachmann nötig ist.



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